Pressemitteilung 1/2025
EDSA schafft mehr Klarheit bei Pseudonymisierung
Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat am 16. Januar den Begriff der Pseudonymisierung weiter definiert und damit praxisrelevante Klarstellungen getroffen. Die BfDI, Prof. Dr. Louisa Specht-Riemenschneider, hält Pseudonymisierung für einen sehr guten Weg, um Risiken bei der Datenverarbeitung zu reduzieren.
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Pseudonymisierung kann es für Verantwortliche einfacher machen, sich auf ein berechtigtes Interesse als Rechtsgrundlage bei der Datenverarbeitung zu berufen. Dies kann insbesondere in der wissenschaftlichen Forschung helfen, mehr daten- und damit evidenzbasierte Erkenntnisse zu erzielen. Prof. Dr. Louisa Specht-Riemenschneider
Die Datenschutz-Grundverordnung beschreibt Pseudonymisierung als eine Maßnahme, die Risiken für die betroffenen Personen senken und die Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter bei der Einhaltung ihrer Datenschutzpflichten unterstützen kann. Die Leitlinien des EDSA sollen Verantwortlichen nun dabei helfen, ihren Verpflichtungen in Bezug auf Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen sowie Sicherheit nachzukommen.
Der EDSA stellt die Leitlinien bis zum 28. Februar zur öffentlichen Konsultation, um Interessengruppen die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben und die Einbeziehung aktueller Entwicklungen in der Rechtsprechung zu ermöglichen. Dies umfasst insbesondere das laufende Verfahren C-413/23 P (EDSB vs. SRB) vor dem Europäischen Gerichtshof.
Kontaktfinder
Hier finden Sie in wenigen Klicks heraus, wer für Ihre Anfrage oder Beschwerde zum Datenschutz zuständig ist.
Öffentliche Stellen
Unter den Begriff der öffentlichen Stelle fallen nicht nur die klassischen Verwaltungsbehörden, sondern auch Gerichte, Parlamente oder öffentliche Stiftungen. Hierzu zählen auch die Sozialversicherungen, wie z.B. die Krankenkassen.
Unternehmen
Privatunternehmen werden meist von den Landesbehörden beaufsichtigt, es gibt jedoch einige Ausnahmen. In diese Kategorie fallen auch privatrechtliche Organisationen wie Vereine und Verbände.
Presse, Rundfunk, Kirche
In diesen Bereichen gelten besondere Zuständigkeiten. Kirchen und öffentlich-rechtlicher Rundfunk verfügen z. B. über eigene Datenschutzbeauftragte. Auch für andere Organisationen sind die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder nicht zuständig.